Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 3

§ 3 – montanmitbestgergg

(1) Liegen bei dem herrschenden Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes nach § 2 nicht vor, wird jedoch der Unternehmenszweck des Konzerns durch Konzernunternehmen und abhängige Unternehmen gekennzeichnet, die unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallen, so gelten für das herrschende Unternehmen die §§ 5 bis 13. Ist das herrschende Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so findet § 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch die unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallenden Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen gekennzeichnet, wenn diese Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen insgesamt mindestens ein Fünftel der Umsätze sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen erzielen, jeweils vermindert um die in den Umsätzen enthaltenen Kosten für fremdbezogene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Fremdleistungen, oder normal normal in der Regel mehr als ein Fünftel der Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen beschäftigen. normal normal normal arabic Soweit Konzernunternehmen und abhängige Unternehmen Umsätze erzielen, die nicht auf der Veräußerung selbsterzeugter, bearbeiteter oder verarbeiteter Waren beruhen, ist ein Fünftel der unverminderten Umsätze anzurechnen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein herrschendes Unternehmen nicht unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fällt, aber Konzernunternehmen darunter fallen, gelten bestimmte Regelungen für das herrschende Unternehmen.
  • Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt eine spezielle Regelung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes.
  • Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch die Umsätze und Beschäftigten der unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallenden Unternehmen bestimmt.
  • Mindestens ein Fünftel der Umsätze oder der Beschäftigten muss von diesen Unternehmen stammen, um die Regelungen anzuwenden.
  • Bei bestimmten Umsätzen, die nicht aus der Veräußerung eigener Waren stammen, wird ein Fünftel der gesamten Umsätze berücksichtigt.