Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 11

§ 11 – montanmitbestgergg

Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Aufsichtsrat kann Entscheidungen treffen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  • Die Mitgliederzahl basiert auf dem Gesetz oder der Satzung.
  • Es gilt eine spezielle Regelung aus dem Aktiengesetz.
  • Beschlüsse sind nur gültig, wenn die Mindestanzahl an Mitgliedern teilnimmt.
  • Die Anwesenheit ist entscheidend für die Beschlussfähigkeit.