Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1956
§ 11
§ 11 – montanmitbestgergg
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Aufsichtsrat kann Entscheidungen treffen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Die Mitgliederzahl basiert auf dem Gesetz oder der Satzung.
- Es gilt eine spezielle Regelung aus dem Aktiengesetz.
- Beschlüsse sind nur gültig, wenn die Mindestanzahl an Mitgliedern teilnimmt.
- Die Anwesenheit ist entscheidend für die Beschlussfähigkeit.