§ 10m – montanmitbestgergg
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinfluß werden konnte. (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer von Konzernunternehmen, normal normal der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, wenn in dem herrschenden Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht, normal normal der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des herrschenden Unternehmens oder, wenn in dem herrschenden Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht, normal normal der Gesamtbetriebsrat eines anderen Konzernunternehmens oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, normal normal der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Konzernunternehmens oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss, normal normal jede nach § 10d Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft, normal normal das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens. normal normal normal arabic Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.
Kurz erklärt
- Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder Ersatzmitglieds kann angefochten werden, wenn wesentliche Wahlvorschriften verletzt wurden.
- Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn der Verstoß das Wahlergebnis beeinflussen könnte und keine Berichtigung erfolgt ist.
- Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder bestimmte Gremien können die Anfechtung einreichen.
- Dazu gehören der Gesamtbetriebsrat, der Betriebsrat und der Sprecherausschuss des herrschenden Unternehmens sowie ähnliche Gremien anderer Konzernunternehmen.
- Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen.