§ 10l – montanmitbestgergg
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, normal normal der Betriebsrat, normal normal der Sprecherausschuss, normal normal das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens. normal normal normal arabic Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Kurz erklärt
- Die Wahl der Delegierten kann vor dem Arbeitsgericht angefochten werden, wenn wichtige Wahlvorschriften verletzt wurden.
- Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn der Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst hat.
- Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder der Betriebsrat können die Anfechtung einreichen.
- Die Frist für die Anfechtung beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
- Eine Berichtigung des Wahlverfahrens muss erfolgen, wenn ein Verstoß festgestellt wird.