Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 13

§ 13 – montanmitbestgergg

Für die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und für den Widerruf ihrer Bestellung gelten § 76 Abs. 3 und § 84 des Aktiengesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes. § 13 Abs. 2 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes findet Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Bestellung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs erfolgt nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Für den Widerruf der Bestellung gelten die gleichen Vorschriften.
  • Es werden spezifische Paragraphen des Aktiengesetzes und des Montan-Mitbestimmungsgesetzes zitiert.
  • § 76 Abs. 3 und § 84 des Aktiengesetzes sind relevant.
  • Auch § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes finden Anwendung.