Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 10n

§ 10n – montanmitbestgergg

(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden. Antragsberechtigt für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens ist, sind drei Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, normal normal § 6 Abs. 1 Vertreter einer Gewerkschaft ist, ist die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat. normal normal normal arabic (2) Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der Delegierten abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (3) Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ende seiner Amtszeit abberufen werden.
  • Der Antrag zur Abberufung muss von drei Vierteln der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden.
  • Wenn das Mitglied von einer Gewerkschaft vorgeschlagen wurde, ist diese Gewerkschaft antragsberechtigt.
  • Ein durch Delegierte gewähltes Mitglied kann durch einen Beschluss der Delegierten abberufen werden, der eine Mehrheit von drei Vierteln benötigt.
  • Ein direkt gewähltes Mitglied wird ebenfalls durch einen Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen, der ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln erfordert.