Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 15

§ 15 – montanmitbestgergg

(1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder nach § 2 oder § 3 dieses Gesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, auf Grund von Beteiligungen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechte bei der Bestellung, dem Widerruf der Bestellung oder der Entlastung von Verwaltungsträgern sowie bei der Beschlußfassung über die Auflösung oder Umwandlung des anderen Unternehmens, über dessen Fortsetzung nach seiner Auflösung, über die Übertragung seines Vermögens können durch das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ nur auf Grund von Beschlüssen des Aufsichtsrats ausgeübt werden. Diese Beschlüsse bedürfen nur der Mehrheit der Stimmen der nach § 5 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder der nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes bestellten Mitglieder; sie sind für das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ verbindlich. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Beteiligung des Unternehmens an dem anderen Unternehmen weniger als ein Viertel beträgt.

Kurz erklärt

  • Unternehmen mit Mitbestimmungsrecht müssen bei bestimmten Entscheidungen die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen.
  • Diese Entscheidungen betreffen die Bestellung, Widerruf und Entlastung von Verwaltungsträgern sowie die Auflösung oder Umwandlung des anderen Unternehmens.
  • Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der bestellten Mitglieder.
  • Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind für das vertretungsberechtigte Organ verbindlich.
  • Die Regelung gilt nicht, wenn die Beteiligung des Unternehmens an dem anderen Unternehmen weniger als 25 % beträgt.