Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 10b

§ 10b – montanmitbestgergg

(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 10a bezeichneten Zeitpunkt durch Niederlegung des Amtes, normal normal durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist, normal normal durch Verlust der Wählbarkeit. normal normal normal arabic (2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.

Kurz erklärt

  • Die Amtszeit eines Delegierten kann vorzeitig enden, wenn er sein Amt niederlegt, die Beschäftigung im Betrieb endet oder er die Wählbarkeit verliert.
  • Bei vorzeitigem Ende der Amtszeit oder Verhinderung des Delegierten wird ein Ersatzdelegierter eingesetzt.
  • Ersatzdelegierte werden aus den nicht gewählten Arbeitnehmern der entsprechenden Wahlvorschläge ausgewählt.
  • Die Reihenfolge der Ersatzdelegierten erfolgt der Reihe nach.
  • Dies betrifft Delegierte, die aus einem bestimmten Betrieb stammen.