Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 16

§ 16 – montanmitbestgergg

(1) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen erst anzuwenden, wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der nach § 3 berechnete Anteil der unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallenden Unternehmen an den Umsätzen sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen mehr als die Hälfte betragen hat oder normal normal wenn auf dieses Unternehmen das Montan-Mitbestimmungsgesetz, nach dem die Arbeitnehmer bisher ein Mitbestimmungsrecht hatten, nicht mehr anwendbar ist. normal normal normal arabic (2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen nicht mehr anzuwenden, wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen oder normal normal kein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, beherrscht wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die §§ 5 bis 13 gelten für das herrschende Unternehmen, wenn der Anteil der betroffenen Unternehmen an den Umsätzen über sechs Jahre mehr als 50 % beträgt.
  • Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn das Montan-Mitbestimmungsgesetz nicht mehr anwendbar ist.
  • Die §§ 5 bis 13 gelten nicht mehr, wenn die Umsatzanteile in sechs aufeinanderfolgenden Jahren unter 50 % fallen.
  • Auch wenn kein Unternehmen mit Mitbestimmungsrecht mehr beherrscht wird, entfällt die Anwendung der §§ 5 bis 13.
  • Die Regelungen sind also an bestimmte Umsatz- und Unternehmensverhältnisse gebunden.