Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1956
§ 2
§ 2 – montanmitbestgergg
Liegen bei dem herrschenden Unternehmen nach seinem eigenen überwiegenden Betriebszweck die Voraussetzungen für die Anwendung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes vor, so gilt für das herrschende Unternehmen das Montan-Mitbestimmungsgesetz. Dies gilt auch, solange in dem herrschenden Unternehmen das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes fortbesteht.
Kurz erklärt
- Das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt für das herrschende Unternehmen, wenn dessen Betriebszweck die Voraussetzungen erfüllt.
- Die Anwendung des Gesetzes bleibt bestehen, solange das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes weiterhin gilt.
- Das herrschende Unternehmen muss die relevanten Bedingungen selbst beurteilen.
- Das Gesetz regelt die Mitbestimmung in Unternehmen der Montanindustrie.
- Die Regelung ist unabhängig von anderen Mitbestimmungsrechten im Unternehmen.