Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 10h

§ 10h – montanmitbestgergg

Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Für die Wahl sind die §§ 10c bis 10g mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen treten.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer müssen direkt gewählt werden.
  • Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer der Konzernunternehmen ab 18 Jahren.
  • Eine bestimmte Regelung aus dem Betriebsverfassungsgesetz findet Anwendung.
  • Die Wahl erfolgt gemäß den §§ 10c bis 10g.
  • Anstelle von Delegierten wählen die wahlberechtigten Arbeitnehmer direkt.