§ 10i – montanmitbestgergg
(1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb. (2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs. (3) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichneten Betriebs nehmen an einer Abstimmung nach § 7 nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht. (4) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt, so werden abweichend von § 8 in einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb keine Delegierten gewählt. Abweichend von § 10c Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe, dass die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten zu zählen ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Schiffe eines Unternehmens werden als ein Betrieb betrachtet.
- Schiffe sind Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen und innerhalb von 48 Stunden zurückkehren.
- Arbeitnehmer dieses Betriebs nehmen nicht an Abstimmungen teil und werden bei der Berechnung der erforderlichen Zahlen nicht berücksichtigt.
- Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nicht durch Delegierte gewählt; die Arbeitnehmer wählen direkt, wobei ihre Stimme geringer gewichtet wird.
- Ein Absatz (5) wurde gestrichen.