Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 6

§ 6 – montanmitbestgergg

(1) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich fünf Arbeitnehmer von Konzernunternehmen und zwei Vertreter von Gewerkschaften befinden. Besteht der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern, so müssen sich unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sieben Arbeitnehmer von Konzernunternehmen und drei Vertreter von Gewerkschaften befinden. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr einem Konzernunternehmen angehören. Auf die einjährige Angehörigkeit zu einem Konzernunternehmen werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Konzerns teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Konzerns berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein. (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Gewerkschaften müssen im Konzern vertreten sein.

Kurz erklärt

  • Der Aufsichtsrat muss aus bestimmten Arbeitnehmervertretern bestehen: fünf von Konzernunternehmen und zwei von Gewerkschaften bei 21 Mitgliedern.
  • Bei einem Aufsichtsrat mit 21 Mitgliedern sind sieben Arbeitnehmer von Konzernunternehmen und drei Gewerkschaftsvertreter erforderlich.
  • Arbeitnehmer müssen mindestens 18 Jahre alt sein und mindestens ein Jahr in einem Konzernunternehmen arbeiten.
  • Zeiten der Beschäftigung in anderen Unternehmen, die ebenfalls an der Wahl teilnehmen, werden angerechnet.
  • Die Gewerkschaften, die die Vertreter stellen, müssen im Konzern vertreten sein.