§ 7 – montanmitbestgergg
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Konzerns mit in der Regel mehr als 8 000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gelten die §§ 8 bis 10g und 10i. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Konzerns mit in der Regel nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen. Für die unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gelten die §§ 10h und 10i. (3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Konzerns unterzeichnet sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Kurz erklärt
- In Konzernen mit mehr als 8.000 Arbeitnehmern wählen Delegierte die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, es sei denn, die Arbeitnehmer entscheiden sich für eine direkte Wahl.
- In Konzernen mit bis zu 8.000 Arbeitnehmern erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in der Regel direkt, es sei denn, die Arbeitnehmer wählen Delegierte.
- Ein Antrag zur Abstimmung über die Wahlart muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet werden.
- Die Abstimmung über die Wahlart ist geheim.
- Ein Beschluss zur Wahlart benötigt die Teilnahme von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer und eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen.