Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 29

§ 29 – Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen a) für Waren, die aus einem neu beigetretenen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückkehren, normal normal b) für Waren, die Bordbedarf für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge sind, normal normal c) für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer Einheiten gehören, wenn sie von einer Truppeneinheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug mitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das zur Durchführung von zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammen verwendet wird, normal normal d) für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von ihnen oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind, normal normal e) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch kein Zoll erhoben wird, normal normal normal arabic normal normal zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Befreiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht. normal normal normal arabic (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet werden. (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder einschränken.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann Zollfreiheit für bestimmte Waren anordnen, wenn dies das europäische Recht erlaubt.
  • Zollfreiheit gilt für Waren, die aus neu beigetretenen EU-Staaten zurückkehren, Bordbedarf für Transportmittel, militärische Ausrüstung und persönliche Gepäckstücke von Reisenden.
  • Die Zollfreiheit kann von Nachweisen und zollamtlicher Überwachung abhängig gemacht werden.
  • Die Bundesregierung kann Zollvergünstigungen für Waren aus Ländern ohne Gegenseitigkeit ausschließen oder einschränken.
  • Die Zollbefreiung kann zum Schutz der Wirtschaft eingeschränkt werden, wenn das europäische Recht dies vorsieht.