Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 7

§ 7 – Nichtannahme der Zollanmeldung

(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist, normal normal die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder normal normal Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. normal normal normal arabic (2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn sie örtlich nicht zuständig ist, normal normal die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Zollstelle kann eine Zollanmeldung ablehnen, wenn sie nicht zuständig ist.
  • Eine Ablehnung erfolgt auch, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht erfüllt sind.
  • Verbote und Beschränkungen können ebenfalls zur Ablehnung führen.
  • Die Zollstelle kann die Annahme ablehnen, wenn sie örtlich nicht zuständig ist.
  • Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten müssen beachtet werden.