Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 19

§ 19 – Beistand

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Eisenbahnen des Bundes durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des Verkehrs Hoheitsaufgaben übertragen. Ausgenommen ist dabei der Erlaß von Abgabenbescheiden. Dies gilt auch für nach § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen. (2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungen und Unternehmen und die nach § 111 Abs. 4 der Abgabenordnung zu Zollhilfsorganen bestellten Unternehmen haben den Zollstellen bei der zollamtlichen Überwachung und bei der Zollbehandlung des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre Einrichtungen dienen, Hilfe zu leisten, insbesondere die mit der zollamtlichen Überwachung ihres Verkehrs betrauten Zollbediensteten im Dienst unentgeltlich zu befördern und ihnen den Zutritt zu ihren Anlagen unentgeltlich zu gestatten, normal normal den in Betracht kommenden Zollstellen die Fahr- und Flugpläne einschließlich deren Änderungen für den Verkehr über die Grenze rechtzeitig und kostenlos mitzuteilen. normal normal normal arabic (3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und Unternehmen haben Bedienstete, die wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit rechtskräftig verurteilt sind, auf Verlangen des Hauptzollamts von jeder Verrichtung auszuschließen, auf die sich die zollamtliche Überwachung erstreckt.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann den Bundesbahnen bestimmte Hoheitsaufgaben übertragen, um den Verkehr zu erleichtern.
  • Der Erlass von Abgabenbescheiden ist von dieser Regelung ausgenommen.
  • Verwaltungen und Unternehmen müssen den Zollstellen bei der Überwachung und Behandlung des Personen- und Güterverkehrs helfen.
  • Dazu gehört auch, Zollbeamte kostenlos zu befördern und ihnen Zugang zu den Anlagen zu gewähren.
  • Bedienstete, die wegen Steuerstraftaten verurteilt wurden, müssen auf Anfrage des Hauptzollamts von relevanten Tätigkeiten ausgeschlossen werden.