Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 17a

§ 17a – Zentralstelle für Risikoanalyse

Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesondere der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System der Risikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

Kurz erklärt

  • Die Zollverwaltung wird bei ihrer Arbeit von einer Zentralstelle unterstützt.
  • Diese Unterstützung erfolgt durch ein automatisiertes Risikoanalysesystem.
  • Die Zentralstelle hat spezifische Aufgaben, die im Gesetz festgelegt sind.
  • Der Sitz der Zentralstelle sowie ihre Organisation werden vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
  • Das Bundesministerium der Finanzen regelt auch die Ausstattung der Zentralstelle.