Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 17a
§ 17a – Zentralstelle für Risikoanalyse
Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesondere der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System der Risikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
Kurz erklärt
- Die Zollverwaltung wird bei ihrer Arbeit von einer Zentralstelle unterstützt.
- Diese Unterstützung erfolgt durch ein automatisiertes Risikoanalysesystem.
- Die Zentralstelle hat spezifische Aufgaben, die im Gesetz festgelegt sind.
- Der Sitz der Zentralstelle sowie ihre Organisation werden vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
- Das Bundesministerium der Finanzen regelt auch die Ausstattung der Zentralstelle.