Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 27

§ 27 – Abgabenerhebung zum Pauschsatz

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgeltung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze festsetzen, die angewendet werden, wenn der Zollanmelder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen beantragt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren Aufkommen den Ländern zusteht.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abgabensätze für bestimmte Waren festlegen.
  • Diese Waren sind nicht für den Handel oder die gewerbliche Nutzung bestimmt.
  • Die pauschalen Sätze gelten, wenn keine reguläre Verzollung beantragt wird.
  • Die Regelung betrifft nicht Einfuhrabgaben, die den Ländern zustehen.
  • Die Festsetzung erfolgt durch eine Rechtsverordnung.