Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 20
§ 20 – Freizonen
(1) Freizonen (Artikel 243 des Zollkodex der Union) sind diejenigen Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen. Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Bundesgesetzes. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, soweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt wird.
Kurz erklärt
- Freizonen sind bestehende Einrichtungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
- Neue Freizonen können nur durch ein Bundesgesetz eingerichtet werden.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Freizonen anpassen.
- Änderungen der Freizonengrenze sind durch Rechtsverordnung möglich.
- Die wesentlichen Bestandteile der Freizone dürfen durch Änderungen nicht beeinträchtigt werden.