§ 13 – Verwertung von Waren
(1) Soweit im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften geregelt ist, daß Waren durch die Zollbehörden veräußert werden können, können sie durch Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sichergestellt werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß. Die Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. Die Beteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzuteilen. Die veräußerten Waren werden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. (2) Im Rahmen des Artikels 197 des Zollkodex der Union können vorübergehend verwahrte Waren durch die Zollbehörden veräußert werden, wenn ihnen Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet oder unverhältnismäßig schwierig ist. Absatz 1 ist anzuwenden. (3) Waren, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht veräußert werden können, können vernichtet werden.
Kurz erklärt
- Waren können von den Zollbehörden verkauft werden, wenn dies im Zollkodex der Union geregelt ist.
- Die Waren können zollamtlich sichergestellt werden, und es gelten die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen.
- Betroffene Personen sollen vor dem Verkauf gehört werden, und ihnen sind Details zur Veräußertung mitzuteilen.
- Vorübergehend verwahrte Waren können verkauft werden, wenn sie verderben oder an Wert verlieren könnten oder ihre Lagerung zu teuer oder schwierig ist.
- Waren, die nicht verkauft werden können, dürfen vernichtet werden.