Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 12b

§ 12b – Befugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Kurz erklärt

  • Die Zollfahndungsbehörden haben ähnliche Rechte und Pflichten wie die Polizei.
  • Dies gilt für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Absatz 5.
  • Die Beamten des Zollfahndungsdienstes handeln nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.
  • Sie sind als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig.
  • Ihre Befugnisse entsprechen denen der Polizeibeamten.