Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 23
§ 23 – Überwachung von Freizonen
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen hat das Recht, Regelungen für Freizonen festzulegen.
- Diese Regelungen betreffen insbesondere die Gestaltung der Umzäunung.
- Die Festlegung erfolgt durch eine Rechtsverordnung.
- Der Bundesrat muss dieser Regelung nicht zustimmen.
- Ziel ist die Sicherung der Begrenzungen von Freizonen.