§ 2 – Verkehrswege
(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen (Absatz 4) in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr und den Luftverkehr. (2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen. (3) Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollandungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ablegen. Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten. (4) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können. (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern.
Kurz erklärt
- Waren dürfen nur auf Zollstraßen in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die Freizonen transportiert werden, mit Ausnahmen für öffentlichen Schienen- und Luftverkehr.
- Luftfahrzeuge müssen auf Zollflugplätzen landen und abfliegen.
- Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollandungsplätzen anlegen und ablegen; sie dürfen nicht ohne Genehmigung mit anderen Fahrzeugen oder dem Land in Verbindung treten.
- Zollstraßen umfassen Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und andere Transportwege, die für den Warenverkehr genutzt werden.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen von diesen Regelungen erlassen, um den Verkehr zu erleichtern.