Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 3
§ 3 – Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr
(1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, dürfen nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden. (2) Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Außerdem kann das zuständige Hauptzollamt weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulassen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Kurz erklärt
- Waren dürfen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen in das Zollgebiet der Union oder aus diesem verbracht werden.
- Diese Regelung gilt auch für den Transport in und aus Freizonen.
- Ausnahmen von dieser Regelung gibt es für Seeverkehr, Postverkehr, Reiseverkehr und öffentlichen Personentransport.
- Auch der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern ist von der Regelung ausgenommen.
- Das Hauptzollamt kann zusätzliche Ausnahmen und Erleichterungen genehmigen, wenn die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird.