Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 10a

§ 10a – Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 9 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes genannten Personen. (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 und von anderen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben sind die Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung zur Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter sowie von Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwaltung, soweit diese Einrichtungen und Einsatzmittel für die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung erforderlich sind, befugt, die Identität von Personen festzustellen; § 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend, normal personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abzugleichen, die sie selbst führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben, normal eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten, normal eine Person an Ort und Stelle zu durchsuchen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift festgehalten werden kann oder wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Waffen, Explosionsmittel oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt; § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, normal eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Nummer 4 durchsucht werden darf oder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich in ihr Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen; § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend, normal eine Sache sicherzustellen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, und die Sache von der Person verwendet werden kann, um Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu beschädigen oder sich dem Gewahrsam zu entziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. normal arabic Des Weiteren sind sie befugt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben abzuwehren. § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Die Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung einer Person oder zum Schutz von Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwaltung erforderlich sind. (3) Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Zollbedienstete sind Personen, die im Vollzugsbereich der Zollverwaltung tätig sind und bestimmte Befugnisse haben.
  • Sie dürfen die Identität von Personen feststellen und personenbezogene Daten abgleichen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
  • Zollbedienstete können Personen vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihnen den Zutritt verwehren, wenn es notwendig ist.
  • Sie sind befugt, Personen und deren mitgeführte Sachen zu durchsuchen, wenn es Anhaltspunkte für gefährliche Gegenstände gibt.
  • Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zum Schutz von Personen und Einrichtungen erforderlich sind.