Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 18
§ 18 – Öffnungszeiten und Amtsplätze
Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben. Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.
Kurz erklärt
- Die Öffnungszeiten der Zollstellen werden durch Aushang bekanntgegeben.
- Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur für zollamtliche Maßnahmen genutzt werden.
- Die Nutzung des Amtsplatzes ist zeitlich auf die Dauer der Maßnahmen beschränkt.
- Es gibt spezielle, gekennzeichnete Plätze für bestimmte zollamtliche Maßnahmen.
- Diese speziellen Plätze dürfen ebenfalls nur für die genannten Maßnahmen verwendet werden.