Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 12c
§ 12c – Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen. (2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Bundespolizisten mit Zollaufgaben betrauen.
- Diese Aufgaben werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übertragen.
- Bundespolizisten, die Zollaufgaben übernehmen, haben die gleichen Befugnisse wie Zollbedienstete.
- Ihre Maßnahmen werden als Zollverwaltungsmaßnahmen betrachtet.
- Das Bundesministerium der Finanzen und die Zolldienststellen haben Fachaufsicht über die Bundespolizisten.