Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 12b
§ 12b – Befugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Kurz erklärt
- Die Zollfahndungsbehörden haben ähnliche Rechte und Pflichten wie die Polizei.
- Dies gilt für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Absatz 5.
- Die Beamten des Zollfahndungsdienstes handeln nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.
- Sie sind als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig.
- Ihre Befugnisse entsprechen denen der Polizeibeamten.