Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 26

§ 26 – Versand

Soweit der Zollkodex oder sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eine Befugnis zur Einräumung von Erleichterungen oder vereinfachten Verfahren im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorsehen, kann das Bundesministerium der Finanzen das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.

Kurz erklärt

  • Der Zollkodex erlaubt Erleichterungen im Versandverfahren.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Erleichterungen regeln.
  • Die Regelungen erfolgen durch eine Rechtsverordnung.
  • Dies betrifft gemeinschaftliche Vorschriften.
  • Es geht um vereinfachte Verfahren im Zollbereich.