Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 25

§ 25 – Beschränkung des Warenverkehrs

(1) Der Handel mit Nichtunionswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben werden. Die Erlaubnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen verbunden werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe und den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als Schiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte Fälle untersagen.

Kurz erklärt

  • Der Handel mit Nichtunionswaren oder unversteuerten Waren für Schiffs- und Reisebedarf benötigt eine schriftliche Erlaubnis vom Hauptzollamt.
  • Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden sein, um Zollbelange zu sichern.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Einschränkungen für die Abgabe und den Bezug dieser Waren festlegen.
  • Es können auch bestimmte Fälle oder Situationen untersagt werden.
  • Ziel ist die Sicherung der Zollbelange.