Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 31a

§ 31a – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder normal normal b) § 12a Absatz 5 Satz 1 normal normal normal alpha eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, normal normal entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder normal normal b) § 12a Absatz 1 Satz 1 normal normal normal alpha eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, normal normal entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, normal normal entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder normal normal entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. normal normal normal arabic (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6; L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt. normal normal normal arabic (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. (6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrigkeiten entstehen, wenn man bestimmte gesetzliche Vorgaben, wie die rechtzeitige Vorlage von Postsendungen oder Dokumenten, nicht einhält.
  • Es ist auch eine Ordnungswidrigkeit, wenn man falsche oder unvollständige Anzeigen macht oder den Zugang zu bestimmten Informationen verweigert.
  • Verstöße gegen EU-Verordnungen, insbesondere bezüglich der Anmeldung von Bargeldbeträgen, gelten ebenfalls als Ordnungswidrigkeiten.
  • Geldbußen für diese Ordnungswidrigkeiten können bis zu einer Million Euro betragen, abhängig von der Schwere des Verstoßes.
  • Das Hauptzollamt ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten.