Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 4
§ 4 – Gestellung
(1) Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vorsehen. Es kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden können, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.
Kurz erklärt
- Die Gestellung muss während der festgelegten Öffnungszeiten am Amtsplatz der Zollstelle erfolgen.
- Es gibt einen zugelassenen Ort, an dem die Gestellung ebenfalls stattfinden kann.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Gestellungspflicht erlassen.
- Diese Ausnahmen können durch Rechtsverordnung geregelt werden.
- In bestimmten Fällen können Ausnahmen auch verwaltungsintern genehmigt werden, solange keine Verbote oder Beschränkungen bestehen.