§ 5 – Sondervorschriften für Postsendungen
(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, normal verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder sonst unzulässigerweise in das, durch das oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsgebiet verbracht werden, wobei das unmittelbare Versenden der Ware im Rahmen einer Lieferkette nach dem Verbringen dem Verbringen in das Verbrauchsteuererhebungsgebiet gleichsteht, oder normal Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, die im Zusammenhang mit begangenen oder geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlungen stehen, in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. normal arabic Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt. (2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben. (3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Kurz erklärt
- Postdienstleister müssen Postsendungen, die nicht bereits zollrechtlich behandelt werden, am nächsten Werktag der Zollstelle melden.
- Dies gilt, wenn es Hinweise auf Verstöße gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote gibt.
- Auch Waren, die gegen verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften verstoßen, müssen gemeldet werden.
- Das Brief- und Postgeheimnis wird durch diese Regelung eingeschränkt.
- Die Deutsche Post AG darf Zollanmeldungen für bestimmte Waren im Auftrag des Empfängers abgeben.