Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 12d
§ 12d – Amtshandlungen von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes
Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.
Kurz erklärt
- Zollbedienstete können in bestimmten Fällen polizeiliche Maßnahmen durchführen.
- Dies geschieht im Rahmen der Zollverwaltung und nach Landesrecht.
- Die Befugnis gilt nur im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bundeslandes.
- Die Zollbediensteten handeln, wenn die Polizei nicht rechtzeitig reagieren kann.
- Ziel ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.