Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 28

§ 28 – Rechtsverordnungsermächtigungen für Verfahrensregelungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher zu regeln. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförderungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollverschluß, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Zollpflichten näher bestimmen.
  • Es regelt die zollamtliche Überwachung von Waren im Zollgebiet der Union und in Freizonen.
  • Das Ministerium kann internationale Zollübereinkommen zur vorübergehenden Nutzung von Transportmitteln und anderen Zollverfahren in Kraft setzen.
  • Die Regelungen betreffen auch die Beförderung von Waren unter Zollverschluss.
  • Ein Abschnitt des Gesetzes wurde gestrichen.