Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 8

§ 8 – Nämlichkeitssicherung

Soweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 192 des Zollkodex der Union) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlossen werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzurichten. Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken und Waren die Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen und Muster, Abbildungen oder Beschreibungen von Waren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie als Nämlichkeitsmittel erforderlich sind.

Kurz erklärt

  • Beteiligte müssen Räume, Transportmittel und Behälter zollsicher vorbereiten, wenn Nämlichkeitssicherung erforderlich ist.
  • Die Kosten für die zollsichere Herrichtung trägt der Beteiligte.
  • An Packstücken und Waren müssen Vorrichtungen für Nämlichkeitsmittel angebracht werden, ebenfalls auf Kosten des Beteiligten.
  • Beteiligte müssen Muster, Abbildungen oder Beschreibungen von Waren kostenlos bereitstellen, wenn diese für die Nämlichkeitsmittel benötigt werden.
  • Diese Maßnahmen dienen der Sicherstellung der Nämlichkeit gemäß Artikel 192 des Zollkodex der Union.