Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 1992
§ 30

§ 30 – Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit zur Förderung der Luft- und Schiffahrt

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Förderung der Luftfahrt und der Schiffahrt durch Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet werden.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann Betriebsstoffe für die Luftfahrt und Schifffahrt fördern.
  • Diese Betriebsstoffe können von Zollgebühren befreit werden.
  • Die Befreiung gilt auch in Fällen, die nicht in § 29 geregelt sind.
  • Die Verwendung der Betriebsstoffe muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.
  • Die Regelung betrifft speziell Luftfahrzeuge und Schiffe.