Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 1992
§ 30
§ 30 – Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit zur Förderung der Luft- und Schiffahrt
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Förderung der Luftfahrt und der Schiffahrt durch Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet werden.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Betriebsstoffe für die Luftfahrt und Schifffahrt fördern.
- Diese Betriebsstoffe können von Zollgebühren befreit werden.
- Die Befreiung gilt auch in Fällen, die nicht in § 29 geregelt sind.
- Die Verwendung der Betriebsstoffe muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.
- Die Regelung betrifft speziell Luftfahrzeuge und Schiffe.