Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. August 1965
§ 29
§ 29 – Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Kurz erklärt
- Das Gesetz schränkt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein.
- Es bezieht sich auf Artikel 13 des Grundgesetzes.
- Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist normalerweise ein geschütztes Recht.
- Durch das Gesetz können bestimmte Eingriffe in die Wohnung erlaubt werden.
- Die genauen Bedingungen und Gründe für die Einschränkung sind im Gesetz festgelegt.