Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz betrifft öffentlich geförderten Wohnraum.
  • Es gilt gemäß § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes.
  • Es bezieht sich auf die Regelungen in Absatz 1 dieses Paragraphen.
  • Auch § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes ist relevant.
  • Der Wohnraum muss in Absatz 2 des genannten Gesetzes genannt sein.