Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. August 1965
§ 1
§ 1 – Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.
Kurz erklärt
- Das Gesetz betrifft öffentlich geförderten Wohnraum.
- Es gilt gemäß § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes.
- Es bezieht sich auf die Regelungen in Absatz 1 dieses Paragraphen.
- Auch § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes ist relevant.
- Der Wohnraum muss in Absatz 2 des genannten Gesetzes genannt sein.