Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 7

§ 7 – Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge

(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes freistellen. (2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen sowie sonstigen Berechtigungen und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung des § 31 des Wohnraumförderungsgesetzes vereinbaren. (3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweckentfremdung und baulichen Änderung der Wohnung gilt § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend. Hat der Verfügungsberechtigte mindestens vier geförderte Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst nutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt. (4) Kooperationsverträge können in entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 des Wohnraumförderungsgesetzes abgeschlossen werden.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Stelle kann Verfügungsberechtigte von Belegungsbindungen befreien.
  • Änderungen und Übertragungen von Belegungs- und Mietbindungen können vereinbart werden.
  • Bei Selbstnutzung, Nichtvermietung oder baulichen Änderungen gelten spezielle Regelungen.
  • Wenn mindestens vier geförderte Wohnungen vorhanden sind, kann eine Genehmigung auch bei höherem Einkommen erteilt werden.
  • Kooperationsverträge können gemäß bestimmten Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes abgeschlossen werden.