Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 20

§ 20 – Wohnheime

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen dieses Gesetzes betreffen keine öffentlich geförderten Wohnheime.
  • Öffentlich geförderte Wohnheime sind von den Vorschriften ausgenommen.
  • Es gibt spezielle Bestimmungen für Wohnheime, die öffentliche Förderung erhalten.
  • Das Gesetz hat keine Anwendung auf diese Art von Einrichtungen.
  • Nur andere Wohnformen sind von den Vorschriften betroffen.