Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. August 1965
§ 20
§ 20 – Wohnheime
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.
Kurz erklärt
- Die Regelungen dieses Gesetzes betreffen keine öffentlich geförderten Wohnheime.
- Öffentlich geförderte Wohnheime sind von den Vorschriften ausgenommen.
- Es gibt spezielle Bestimmungen für Wohnheime, die öffentliche Förderung erhalten.
- Das Gesetz hat keine Anwendung auf diese Art von Einrichtungen.
- Nur andere Wohnformen sind von den Vorschriften betroffen.