Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 26

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, normal normal eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder entgegen den nach § 5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überlässt oder belässt, normal normal entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt, normal normal für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder normal normal entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer bestimmte Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Wohnraumförderungsgesetz nicht korrekt oder rechtzeitig macht.
  • Es ist illegal, eine Wohnung entgegen den Vorschriften zu überlassen oder leer stehen zu lassen.
  • Höhere Entgelte für die Überlassung einer Wohnung als zulässig sind ebenfalls verboten.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro bestraft werden, abhängig von der Schwere des Verstoßes.
  • Besonders hohe Geldbußen gelten für vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln bei der Forderung überhöhter Entgelte.