Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 27

§ 27 – Weitergehende Verpflichtungen

Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Verstoßes gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 entrichtet worden sind.

Kurz erklärt

  • Vertragliche Verpflichtungen, die mit öffentlichen Mitteln verbunden sind, bleiben wirksam, auch wenn sie über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
  • Andersartige vertragliche Verpflichtungen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
  • Strafversprechen sind von der Wirksamkeit dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen Verstößen gegen bestimmte Vorschriften sind ebenfalls ausgeschlossen.
  • Diese Ausnahmen gelten nur, wenn Geldleistungen gemäß den genannten Vorschriften geleistet wurden.