§ 28 – Ermächtigungen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur Durchführung der §§ 8 bis 9 und des § 18f durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich auch über die Ermittlung und Anerkennung der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten) und der Erträge, die Ermittlung und Anerkennung von Änderungen der Kosten und Finanzierungsmittel, die Begrenzung der Ansätze und Ausweise sowie die Bewertung der Eigenleistung, normal normal b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Vergütungen und Zuschlägen, normal normal c) die Berechnung von Wohnflächen, normal normal d) die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete, normal normal e) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung. normal normal normal arabic In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden sind, für die neuen Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung angesetzt werden darf, als im Zeitpunkt der Rückzahlung für das öffentliche Baudarlehen zu entrichten war, solange die Bindung nach § 8 besteht; normal normal b) in Fällen, in denen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines Gebäudes als öffentlich gefördert gelten, für die Ermittlung der Kostenmiete dieser Wohnungen die bisherige Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung und die im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zulässigen Ansätze für Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Aufwendungen weiterhin in der Weise maßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes maßgebend gewesen wären. normal normal normal arabic (2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 kann die Zweite Berechnungsverordnung entsprechend geändert und ergänzt werden. (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
Kurz erklärt
- Die Landesregierungen dürfen Vorschriften zur Wirtschaftlichkeit und Kostenberechnung erlassen.
- Es geht um die Ermittlung von Gesamtkosten, Finanzierungsmitteln und laufenden Aufwendungen.
- Die Regelungen betreffen auch die Mietpreisbildung und die Genehmigung von Übergängen zur Kostenmiete.
- Bei vorzeitiger Rückzahlung öffentlicher Mittel darf die Verzinsung neuer Finanzierungsmittel nicht höher sein als die ursprüngliche.
- Die Ermächtigung kann auf eine oberste Landesbehörde übertragen werden.