Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 18e

§ 18e – Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus

Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten auch für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen im Bergarbeiterwohnungsbau.
  • Diese Mittel stammen aus dem Treuhandvermögen des Bundes.
  • Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist für bestimmte Aufgaben zuständig.
  • Es muss dabei mit den obersten Landesbehörden für Wohnungs- und Siedlungswesen zusammenarbeiten.
  • Das Ministerium kann Bestimmungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.