Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. August 1965
§ 2
§ 2 – Sicherung der Zweckbestimmung
Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von Auskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung von öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Es geht um die Erhebung und Nutzung von Daten in bestimmten Fällen.
- Finanzbehörden und Arbeitgeber müssen Auskünfte erteilen.
- Es gibt Regelungen zur Einsichtnahme in Unterlagen.
- Besichtigungen von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen sind erlaubt.
- Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen können eingeschränkt werden, wenn öffentlich geförderte Wohnungen verkauft oder umgewandelt werden.