Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 29

§ 29 – Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz schränkt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein.
  • Es bezieht sich auf Artikel 13 des Grundgesetzes.
  • Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist normalerweise ein geschütztes Recht.
  • Durch das Gesetz können bestimmte Eingriffe in die Wohnung erlaubt werden.
  • Die genauen Bedingungen und Gründe für die Einschränkung sind im Gesetz festgelegt.