Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1965
§ 18c

§ 18c – Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger

(1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von verschiedenen Gläubigern gewährt worden und wird für diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung nach § 18a verlangt, so haben die Gläubiger möglichst einheitliche Zinssätze festzusetzen und diese so zu bemessen, dass sich die zulässige Durchschnittsmiete nicht um mehr, als nach § 18a Abs. 3 zulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze für diese öffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht und würde durch die spätere Erhöhung des Zinssatzes für eines dieser Darlehen die Durchschnittsmiete über den nach § 18a Abs. 3 zulässigen Umfang hinaus erhöht werden, so ist auf Verlangen des Gläubigers dieses Darlehens der vorher erhöhte Zinssatz für die anderen Darlehen so weit herabzusetzen, dass bei möglichst einheitlichem Zinssatz der öffentlichen Baudarlehen der nach § 18a Abs. 3 zulässige Erhöhungsbetrag nicht überschritten wird; die Herabsetzung darf frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt werden, von dem an die spätere Zinserhöhung wirksam werden soll. (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden treffen die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Zinssätze nach Absatz 1. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 18b sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Bei öffentlichen Baudarlehen für Wohnungen müssen die Gläubiger einheitliche Zinssätze festlegen.
  • Die Zinssätze dürfen die zulässige Durchschnittsmiete nicht über einen bestimmten Betrag erhöhen.
  • Wenn Zinssätze nacheinander erhöht werden, muss der vorherige Zinssatz anderer Darlehen gesenkt werden, um die Mietgrenze einzuhalten.
  • Die Senkung der Zinssätze kann erst ab dem Zeitpunkt der geplanten Erhöhung verlangt werden.
  • Die zuständigen Landesbehörden regeln die genauen Bestimmungen zur Festsetzung der Zinssätze.