Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. August 1965
§ 23
§ 23 – Erweiterter Anwendungsbereich
Die Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Die Regelungen in den §§ 13 bis 18 betreffen den Beginn und das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert".
- Diese Regelungen gelten auch für andere Gesetze, die nicht in diesem Gesetz enthalten sind.
- Es sei denn, es ist in diesen anderen Gesetzen ausdrücklich anders festgelegt.
- Die Vorschriften sind also allgemein anwendbar, solange keine Ausnahmen bestehen.
- Sie sorgen für ein einheitliches Verständnis der Eigenschaft "öffentlich gefördert".